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STK 2023 45

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Verrichten der Notdurft

Schwyz · 2024-01-23 · Deutsch SZ
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Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Verrichten der Notdurft | Strafgesetzbuch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Januar 2024STK 2023 45MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,Privatkläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Berufungsgegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin F.________,betreffendVerletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Verrichten der Notdurft (Kosten- und Entschädigungsfolgen)(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. März 2023, SEO 2022 29);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Urteil vom 23. März 2023 büsste der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Verrichtens seiner Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen gemäss § 21 Abs. 1 des kantonalen Strafgesetzes mit Fr. 50.00, indes sprach er ihn vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________,2.B.________,Privatkläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Berufungsgegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin F.________,

betreffend

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Verrichten der Notdurft (Kosten- und Entschädigungsfolgen)